Glossar

Flexi-Gesetz

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, umgangssprachlich auch „Flexi-Gesetz“ bezeichnet, wurde eine Reihe von Gesetzen, vor allem das Dritte bis Sechste sowie das Zehnte und Elfte Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) geändert.

Hintergrund der Anpassungen waren Überlegungen, die bisher geltenden Arbeitszeitregelungen zu flexibilisieren, die grundsätzlich eine enge Verzahnung von erdientem und ausgezahltem Entgelt vorsahen: Was während eines Monats verdient bzw. erarbeitet wurde, wird am Monatsende ausgezahlt. Dieses Grundprinzip wurde auch durch die Einführung von Kurzzeit-Arbeitszeitkonten, die auch Gleitzeitkonten genannt werden und deren Ausgleichszeitraum einen Monat bis zu einem Jahr beträgt, nicht durchbrochen.

Ziel des Flexi-Gesetzes war es vielmehr, längerfristig zu denken und ein Lebensarbeitszeitkonto zu ermöglichen. Das Entgelt, das heute nicht ausbezahlt wird, wird beim Arbeitgeber stehen gelassen und kann dann unter Freistellung von der Arbeitsleistung später verbraucht werden - im Idealfall unmittelbar vor der Regelaltersgrenze zur Finanzierung eines Vorruhestands. Zu weiteren Verwendungsmöglichkeiten vgl. das Glossarstichwort „Flexikonten“ oder „Wertguthaben“.

Um ein solches Langzeitarbeitszeitkonto zu ermöglichen, mussten insbesondere Änderungen bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und bei der Lohnsteuer vorgenommen werden. Diese Änderungen erfolgten im Rahmen des Flexi-Gesetzes, insbesondere im Vierten Sozialgesetzbuch.

Neben Fragen der Abführungsverpflichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer wurden im Flexi-Gesetz auch Fragen zur Insolvenzsicherung und zur Anlage der beim Arbeitgeber stehen gelassenen Entgeltbestandteile geregelt.

Das Flexi-Gesetz wurde 2009 novelliert (Flexi II).

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