Der Arbeitgeber kann den flexiblen Ausstieg der Mitarbeiter aus dem aktiven Erwerbsleben finanziell unterstützen. Er kann zum Beispiel selbst Einzahlungen im Rahmen eines Flexikonten-Modells zugunsten der Mitarbeiter vornehmen oder aber er kombiniert dieses Modell mit einer unternehmensindividuellen Altersteilzeitlösung.

Das Unternehmen kann das Sparen durch den Mitarbeiter aber auch mit Anreizen unterstützen. Arbeitgeberzahlungen in das Flexikonten -Modell oder das Nutzen einer Alterszeitlösung können etwa davon abhängig gemacht werden, ob der Mitarbeiter „selbst einzahlt“. Es gibt eine Vielzahl möglicher Anreizmodelle, bei deren Entwicklung anovia die Personalverantwortlichen gerne unterstützt.

Die gesetzlichen Grundlagen.

Das Altersteilzeitgesetz in der Fassung vom 1.4.2012 sieht vor, dass bestimmte Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers steuer- und beitragsfrei an einen Mitarbeiter ausbezahlt werden können, mit dem eine Altersteilzeitarbeit nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen vereinbart wurde. Eine Altersteilzeitregelung kann jetzt nicht mehr individuell, also einzelvertraglich mit bestimmten Mitarbeitern vereinbart werden, sondern muss auf der Basis eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung beruhen.

Während der Altersteilzeit arbeitet der Mitarbeiter nur die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und erhält dafür auch nur die Hälfte seines bisherigen Entgelts. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent. Meist übernimmt der Arbeitgeber auch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Mit den ArbG-SV-Beiträgen sollen Nachteile bei der Rente, die dem Mitarbeiter durch das geringere Altersteilzeitgehalt entstehen (können), ausgeglichen werden.

Mitarbeiter können Altersteilzeit beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Mitarbeiter ist 55 Jahre alt oder älter.
  • Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Die Beschäftigung darf nicht wegen Geringfügigkeit zur Versicherungsfreiheit führen.
  • In den letzten fünf Jahren unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit lag eine mindestens drei Jahre (genau 1.080 Kalendertage) dauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor oder es wurden Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen.